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Satzung

Satzung der Wählergemeinschaft Stromberg e. V. (WGS)

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Ver­ein trägt den Namen “Wäh­ler­ge­mein­schaft Strom­berg e. V.” (WGS) und hat sei­nen Sitz in Strom­berg. Er ist im Ver­eins­re­gis­ter unter der Num­mer VR 1110 ein­ge­tra­gen.
Der Gerichts­stand ist Bad Kreuznach.

§ 2 Zweck

Die WGS hat sich zur Ver­wirk­li­chung kom­mu­nal­po­li­ti­scher Zie­le zusam­men­ge­schlos­sen. Sie strebt an, aus­schließ­lich im kom­mu­na­len Bereich aktiv zu sein und bei anste­hen­den Kom­mu­nal­wah­len Wahl­vor­schlä­ge ein­zu­rei­chen, um an der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung mit­zu­wir­ken. Dies bedeu­tet, dass unter ihrem Namen nicht nur für die Stadt­rats­wahl in Strom­berg, son­dern auch Wahl­vor­schlä­ge inner­halb der Ver­bands­ge­mein­de Lan­gen­lons­heim-Strom­berg ein­ge­reicht wer­den können.

Die WGS bekennt sich zu den Grund­sät­zen der par­la­men­ta­ri­schen Demo­kra­tie. Sie zielt dar­auf ab, durch akti­ve Teil­nah­me an der Kom­mu­nal­po­li­tik sicher­zu­stel­len, dass Ent­schei­dun­gen auf der Grund­la­ge sach­li­cher Kri­te­ri­en zum Woh­le der Bür­ger und Orts­ge­mein­den getrof­fen werden.

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung (AO).

Der Ver­ein agiert selbst­los; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Ver­eins­mit­tel dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten grund­sätz­lich kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mit­glied der WGS kön­nen alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den, die in der Ver­bands­ge­mein­de Lan­gen­lons­heim-Strom­berg ihren Haupt­wohn­sitz haben und das 14. Lebens­jahr voll­endet haben. Dar­über hin­aus sind über­re­gio­na­le För­der­mit­glied­schaf­ten möglich.

Die Mit­glied­schaft wird durch eine schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung erwor­ben, über deren Annah­me der Vor­stand entscheidet.

Die Mit­glied­schaft endet durch:

a)     frei­wil­li­gen Aus­tritt
b)     Aus­schluss
c)     Tod

Der Aus­tritt kann jeder­zeit, jedoch nur schrift­lich an den Vor­sit­zen­den, erfol­gen. Er wird zum Ende des Kalen­der­jah­res wirk­sam, in dem die Kün­di­gung dem Vor­stand zugeht.

Im Fal­le einer Fami­li­en­mit­glied­schaft gilt: Kün­digt das anmel­den­de Mit­glied, so wirkt sich die Kün­di­gung auf die gesam­te Fami­li­en­mit­glied­schaft aus.

Der Aus­schluss eines Mit­glieds kann auf Antrag nach Anhö­rung durch den Vor­stand erfol­gen, ins­be­son­de­re wegen:

a)     ver­eins­schä­di­gen­den Ver­hal­tens
b)     gro­ben oder wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen gegen die Sat­zung
c)     Nicht­zah­lung von Bei­trä­gen trotz zwei­ma­li­ger Mahnung

Das Mit­glied muss über die Ent­schei­dung infor­miert wer­den. Eine Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung in die­sem Zusam­men­hang ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der for­dert dies. Gegen die Ent­schei­dung ist der ordent­li­che Rechts­weg nicht zulässig.

§ 3.1 Mitglieder

Der Ver­ein unter­schei­det zwi­schen fol­gen­den For­men der Mitgliedschaft:

§ 3.1.1 Ordent­li­che Mitglieder

Ordent­li­che Mit­glie­der kön­nen alle natür­li­chen Per­so­nen gemäß § 3 wer­den, die die Zie­le des Ver­eins unterstützen.

§ 3.1.2 Familienmitglieder

Fami­li­en­mit­glie­der kön­nen alle natür­li­chen Per­so­nen gemäß § 3 wer­den, die die Zie­le des Ver­eins unter­stüt­zen. Eine Fami­li­en­mit­glied­schaft ermög­licht es einer ein­zel­nen Per­son, bis zu sechs wei­te­re Per­so­nen in die­se Mit­glied­schaft auf­zu­neh­men. Fami­li­en­mit­glie­der besit­zen die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie ordent­li­che Mit­glie­der. Fami­li­en­mit­glied kann nur sein, wer:

a)     Mit der anmel­den­den Per­son ver­hei­ra­tet ist, in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft lebt oder in häus­li­cher Gemein­schaft mit die­ser Per­son wohnt.

und/oder

b)     Mit der anmel­den­den Per­son in einem Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis ers­ten Gra­des steht oder die­sem Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis gleich­ge­stellt ist (z.B. Stief- oder Adop­tiv­kin­der). Die­se Per­so­nen kön­nen jedoch nur bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res Fami­li­en­mit­glied sein.

§ 3.1.3 Fördermitglieder

För­der­mit­glie­der kön­nen über­re­gio­nal, also auch außer­halb der Ver­bands­ge­mein­de ansäs­si­ge, natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen (wie Fir­men, Insti­tu­te, Gesell­schaf­ten, Behör­den, ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne, Ver­bän­de etc.) sein, die die Zie­le und Akti­vi­tä­ten des Ver­eins unter­stüt­zen möch­ten. Sie för­dern die Ver­eins­tä­tig­keit haupt­säch­lich durch die Zah­lung eines För­der­bei­trags und wer­den regel­mä­ßig über die Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten informiert.

Mit­glie­der, die durch Ver­le­gung ihres Haupt­wohn­sit­zes ihre ordent­li­che oder Fami­li­en-Mit­glied­schaft auf­ge­ben müss­ten, kön­nen somit ihre Mit­glied­schaft in eine För­der­mit­glied­schaft wandeln.

§ 3.1.4 Ehrenmitglieder

Zum Ehren­mit­glied kön­nen aus­schließ­lich natür­li­che Per­so­nen ernannt wer­den, die sich in außer­or­dent­li­chem Maße für den Ver­ein oder sei­ne Zie­le enga­giert haben. Ehren­mit­glie­der haben die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie ordent­li­che Mitglieder.

§ 3.2 Beiträge

Der Mit­glieds­bei­trag sowie even­tu­el­le Son­der­bei­trä­ge, Gebüh­ren und Umla­gen wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in einer Bei­trags- und Gebüh­ren­ord­nung fest­ge­legt. Der Vor­stand legt die­se Gebüh­ren nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen mit ein­fa­cher Mehr­heit fest.

Der Vor­stand kann in begrün­de­ten Fäl­len die Bei­trä­ge, Gebüh­ren und/oder Umla­gen ganz oder teil­wei­se erlas­sen oder stunden.

Jugend­li­che unter 18 Jah­ren, Schü­ler, Aus­zu­bil­den­de und Stu­den­ten sind vom Mit­glieds­bei­trag befreit. Ehren­mit­glie­der sind grund­sätz­lich von der Zah­lung von Bei­trä­gen und Umla­gen ausgenommen.

§ 3.3 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

Ordent­li­che Mit­glie­der und Ehren­mit­glie­der haben Sitz und Stim­me in der Mit­glie­der­ver­samm­lung; För­der­mit­glie­der haben nur Sitz. Das Stimm­recht ist nicht übertragbar.

Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, dem Ver­ein jede Ände­rung der Anschrift oder, im Fal­le einer erteil­ten Ein­zugs­er­mäch­ti­gung, der Bank­da­ten umge­hend mit­zu­tei­len. Kommt ein Mit­glied die­ser Pflicht nicht nach, sind dem Ver­ein even­tu­ell anfal­len­de Rück­sen­de- oder Rück­be­las­tungs­ge­büh­ren vom Mit­glied zu erstatten.

§ 4 Vereinsorgane

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

a)     die Mit­glie­der­ver­samm­lung und
b)     der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Das obers­te Organ des Ver­eins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung soll­te in der Regel ein­mal jähr­lich stattfinden.

Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist inner­halb einer Frist von zwei Wochen mit der ent­spre­chen­den Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen, wenn:

a)     der Vor­stand mit einer Zwei-Drit­tel-Mehr­heit beschließt oder
b)     ein Vier­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der einen schrift­li­chen Antrag stellt.

Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den Vor­stand in Text­form mit Mit­tei­lung der Tages­ord­nung an alle Mit­glie­der. Im Fal­le einer Fami­li­en­mit­glied­schaft wird nur das anmel­den­de Mit­glied benachrichtigt.

Die Ein­la­dung erfolgt grund­sätz­lich an die zuletzt vom Mit­glied hin­ter­leg­te E‑Mail-Adres­se. Eine pos­ta­li­sche Ein­la­dung wird nur ver­sandt, wenn kei­ne E‑Mail-Adres­se hin­ter­legt ist. Zwi­schen dem Tag der Ein­la­dung und dem Ter­min der Ver­samm­lung muss eine Frist von min­des­tens zwei Wochen liegen.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Stimm­be­rech­tigt sind alle Mit­glie­der ab dem voll­ende­ten 16. Lebensjahr.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom 1. Vor­sit­zen­den gelei­tet. Die­ser kann die Rede­zeit bei Bedarf begren­zen und Mit­glie­der, die die Ver­samm­lung stö­ren, aus­schlie­ßen. Falls erfor­der­lich, kann der 1. Vor­sit­zen­de einen Ver­samm­lungs­lei­ter ernen­nen. Die Abstim­mun­gen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind grund­sätz­lich offen. Auf Antrag und mit einer Zwei-Drit­tel-Mehr­heit kann eine nicht offe­ne Abstim­mung durch­ge­führt werden.

Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur mit einer Zwei-Drit­tel-Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men der Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben bei der Ent­schei­dung unberücksichtigt.

Über Anträ­ge, die nicht in der Tages­ord­nung ver­zeich­net sind, kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn die­se Anträ­ge min­des­tens eine Woche vor der Ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand des Ver­eins ein­ge­gan­gen sind. Dring­lich­keits­an­trä­ge dür­fen nur behan­delt wer­den, wenn die anwe­sen­den Mit­glie­der mit einer Zwei-Drit­tel-Mehr­heit beschlie­ßen, dass sie als Tages­ord­nungs­punk­te auf­ge­nom­men wer­den. Ein Dring­lich­keits­an­trag auf Sat­zungs­än­de­rung ist unzulässig.

§ 6 Vorstand

Der Vor­stand setzt sich wie folgt zusammen:

a)     dem/der 1. Vor­sit­zen­den
b)     dem/der 2. Vor­sit­zen­den
c)     dem/der Kassenführer/in
d)     dem/der Schriftführer/in

Eine Per­so­nal­uni­on ist zulässig.

Zusätz­lich kön­nen eine ange­mes­se­ne Anzahl von Bei­sit­zen­den gewählt wer­den, denen bei der Wahl spe­zi­el­le Funk­tio­nen oder Auf­ga­ben zuge­teilt wer­den kön­nen. Die Anzahl der Bei­sit­zen­den wird durch einen Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgelegt.

Gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vor­sit­zen­de der offi­zi­el­le Vor­stand. Jeder von ihnen ist allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Intern gilt jedoch, dass der 2. Vor­sit­zen­de nur im Fal­le der Ver­hin­de­rung des 1. Vor­sit­zen­den ver­tre­ten darf oder wenn er von die­sem beauf­tragt wird.

Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für eine Amts­zeit von zwei Jah­ren gewählt. Die Mit­glie­der blei­ben bis zur Wahl eines Nach­fol­gers im Amt. Ein Rück­tritt aus dem Amt ist nur auf per­sön­li­chen Wunsch des Vor­stands­mit­glieds, durch Aus­schluss aus dem Ver­ein oder durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung (mit ein­fa­cher Mehr­heit) mög­lich. Bei einem Aus­schei­den eines Vor­stands­mit­glieds ist der Vor­stand berech­tigt, ein neu­es Mit­glied kom­mis­sa­risch bis zur nächs­ten Wahl zu berufen.

Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein öffent­lich und trifft die wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen für den Ver­ein, auch wenn die­se finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen haben.

Als Vor­stands­mit­glie­der sind alle ordent­li­chen Mit­glie­der wähl­bar, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben.

Der gewähl­te Vor­stand des Ver­eins tritt min­des­tens zwei­mal pro Kalen­der­jahr zusam­men. Sit­zun­gen kön­nen auch über digi­ta­le Medi­en wie Tele­fon- oder Video­kon­fe­ren­zen abge­hal­ten werden.

Der Vor­sit­zen­de oder ein beauf­trag­ter Ver­tre­ter beruft und lei­tet die Vor­stands­sit­zun­gen. Er ist ver­pflich­tet, den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder die Mehr­heit der Vor­stands­mit­glie­der dies verlangt.

Beschlüs­se des Vor­stands kön­nen auch außer­halb der Vor­stands­sit­zun­gen im Umlauf­ver­fah­ren oder fern­münd­lich gefasst werden.

Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send ist. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ der WGS. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen fin­den nach Bedarf statt. Jede ord­nungs­ge­mä­ße ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Bei Abstim­mun­gen ent­schei­det die Mehr­zahl der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abge­lehnt. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung (Jah­res­haupt­ver­samm­lung) tritt ein­mal im Jahr zusam­men.
Zu den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen hat der Vor­stand die Mit­glie­der min­des­tens 2 Wochen vor­her mit Anga­be der Tages­ord­nung in Text­form, an die von dem Mit­glied zuletzt genann­te Anschrift, ein­zu­la­den. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen, die vom Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer zu unter­schrei­ben ist. Anträ­ge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen 7 Tage vor­her schrift­lich beim Vor­sit­zen­den vor­lie­gen. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muß ein­be­ru­fen wer­den, wenn dies von 1/3 der Mit­glie­der schrift­lich bean­tragt wird.
Die Auf­stel­lung der Wahl­vor­schlä­ge erfolgt eben­falls durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Wahl der Bewer­ber erfolgt in gehei­mer Abstim­mung mit Stimmenmehrheit.

§ 7 Pro­to­kol­lie­rung der Beschlüsse

Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stands­sit­zun­gen sind zu pro­to­kol­lie­ren und inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist allen Mit­glie­dern zur Ver­fü­gung zu stel­len. Das Pro­to­koll ist vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenprüfung

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt zwei Kas­sen­prü­fer zur Prü­fung des Rech­nungs- und Kas­sen­we­sens. Die­se sind für die Rich­tig­keit der Buch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung gegen­über ver­ant­wort­lich und stel­len in der Mit­glie­der­ver­samm­lung den Antrag auf Ent­las­tung des Vor­stands. Kas­sen­prü­fer dür­fen kei­ne Mit­glie­der des Vor­stands sein. Von den Kas­sen­prü­fern darf nur einer zur Wie­der­wahl stehen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr der WGS ent­spricht dem Kalenderjahr.

§ 10 Koalition

Die Bil­dung von Koali­tio­nen erfor­dert die Zustim­mung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Technologienutzung

Der Ver­ein ist berech­tigt, moder­ne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gien und digi­ta­le Platt­for­men zu nut­zen, um die Kom­mu­ni­ka­ti­on und Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Mit­glie­dern zu för­dern. Dies kann die Nut­zung von E‑Mail, sozia­len Medi­en, Web­sei­ten und ande­ren digi­ta­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­len umfassen.

Vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kön­nen durch­ge­führt wer­den, bei denen Mit­glie­der über Video- oder Tele­fon­kon­fe­ren­zen teil­neh­men kön­nen. Bei sol­chen Ver­samm­lun­gen gel­ten die glei­chen Rege­lun­gen für Beschluss­fas­sun­gen und Abstim­mun­gen wie bei Präsenzversammlungen.

Es ist mög­lich elek­tro­ni­sche Abstim­mun­gen und Umfra­gen durch­füh­ren, um die Mei­nun­gen der Mit­glie­der zu ver­schie­de­nen The­men ein­zu­ho­len. Die spe­zi­fi­schen Ver­fah­ren für elek­tro­ni­sche Abstim­mun­gen wer­den durch eine geson­der­te Ord­nung fest­ge­legt, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung geneh­migt wird.

Bei der Nut­zung von Tech­no­lo­gie wird die WGS alle gel­ten­den Daten­schutz­ge­set­ze und ‑bestim­mun­gen ein­hal­ten. Der Ver­ein wird ange­mes­se­ne Maß­nah­men ergrei­fen, um die Sicher­heit und Ver­trau­lich­keit der per­sön­li­chen Daten der Mit­glie­der zu gewährleisten.

Die WGS wird die Nut­zung von Tech­no­lo­gie regel­mä­ßig über­prü­fen und aktua­li­sie­ren, um sicher­zu­stel­len, dass sie den Bedürf­nis­sen des Ver­eins und den tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lun­gen entspricht.

§ 12 Nach­hal­tig­keit und Umweltschutz

Die WGS ver­pflich­tet sich, nach­hal­ti­ge Prak­ti­ken in allen Aspek­ten sei­ner Tätig­kei­ten zu för­dern und umzu­set­zen, um einen posi­ti­ven Ein­fluss auf die Umwelt und die Gesell­schaft zu haben.

Die WGS strebt an, umwelt­freund­li­che Initia­ti­ven zu för­dern, ein­schließ­lich, aber nicht beschränkt auf, die Redu­zie­rung von Abfäl­len, die För­de­rung des Recy­clings und die Nut­zung von erneu­er­ba­ren Energien.

Die WGS wird Res­sour­cen ver­ant­wor­tungs­voll nut­zen, um den öko­lo­gi­schen Fuß­ab­druck zu mini­mie­ren. Dies kann die Redu­zie­rung des Papier­ver­brauchs durch die Nut­zung digi­ta­ler Tech­no­lo­gien und die För­de­rung von Ener­gie­ef­fi­zi­enz umfassen.

Die WGS wird Part­ner­schaf­ten und Zusam­men­ar­bei­ten mit ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen und Gemein­schaf­ten suchen, um gemein­sa­me Initia­ti­ven zur För­de­rung von Nach­hal­tig­keit und Umwelt­schutz zu ent­wi­ckeln. Wir wol­len fle­xi­bel auf neue Ent­wick­lun­gen und Erkennt­nis­se im Bereich der Nach­hal­tig­keit und des Umwelt­schut­zes reagie­ren und bereit sein, unse­re Stra­te­gien und Initia­ti­ven ent­spre­chend anzupassen.

§ 13 Inklu­si­on und Diversität

Die WGS ver­pflich­tet sich, ein inklu­si­ves und viel­fäl­ti­ges Umfeld zu schaf­fen, in dem alle Mit­glie­der unab­hän­gig von Alter, Geschlecht, Ras­se, Natio­na­li­tät, Behin­de­rung, sexu­el­ler Ori­en­tie­rung oder ande­rer Unter­schei­dungs­merk­ma­le respek­tiert und wert­ge­schätzt werden.

§ 14 Auflösung

Die Auf­lö­sung der WGS kann nur in einer spe­zi­ell zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Ein­la­dungs­frist von 14 Tagen beschlos­sen wer­den. Der Beschluss ist gül­tig, wenn min­des­tens 3/4 der anwe­sen­den Mit­glie­der für die Auf­lö­sung stim­men. Im Fal­le der Auf­lö­sung der WGS wird das vor­han­de­ne Ver­mö­gen für einen gemein­nüt­zi­gen Zweck ver­wen­det, der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt wird.

§ 15 Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Sat­zung unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, bleibt die Wirk­sam­keit der Sat­zung im Übri­gen unbe­rührt. Anstel­le der unwirk­sa­men oder undurch-führ­ba­ren Bestim­mung tritt eine wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Rege­lung, die der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung am nächs­ten kommt, die die Mit­glie­der mit der unwirk­sa­men bzw. undurch­führ­ba­ren Bestim­mung ver­folgt haben. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, falls sich die Sat­zung als lücken­haft erweist.

§ 16 Schlussbestimmung

Der Vor­stand ist berech­tigt, Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Sat­zung vor­zu­neh­men, die vom Regis-ter­ge­richt oder durch geän­der­te gesetz­li­che Bestim­mun­gen gefor­dert wer­den, ins­be­son­de­re wenn die­se Ände­run­gen not­wen­dig wer­den sollten.

Fas­sung vom 23. Novem­ber 2023