Satzung der Wählergemeinschaft Stromberg e. V. (WGS)
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein trägt den Namen “Wählergemeinschaft Stromberg e. V.” (WGS) und hat seinen Sitz in Stromberg. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1110 eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.
§ 2 Zweck
Die WGS hat sich zur Verwirklichung kommunalpolitischer Ziele zusammengeschlossen. Sie strebt an, ausschließlich im kommunalen Bereich aktiv zu sein und bei anstehenden Kommunalwahlen Wahlvorschläge einzureichen, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dies bedeutet, dass unter ihrem Namen nicht nur für die Stadtratswahl in Stromberg, sondern auch Wahlvorschläge innerhalb der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg eingereicht werden können.
Die WGS bekennt sich zu den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Sie zielt darauf ab, durch aktive Teilnahme an der Kommunalpolitik sicherzustellen, dass Entscheidungen auf der Grundlage sachlicher Kriterien zum Wohle der Bürger und Ortsgemeinden getroffen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein agiert selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der WGS können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die in der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg ihren Hauptwohnsitz haben und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus sind überregionale Fördermitgliedschaften möglich.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur schriftlich an den Vorsitzenden, erfolgen. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Kündigung dem Vorstand zugeht.
Im Falle einer Familienmitgliedschaft gilt: Kündigt das anmeldende Mitglied, so wirkt sich die Kündigung auf die gesamte Familienmitgliedschaft aus.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag nach Anhörung durch den Vorstand erfolgen, insbesondere wegen:
a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
Das Mitglied muss über die Entscheidung informiert werden. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Mitglieder fordert dies. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
§ 3.1 Mitglieder
Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Formen der Mitgliedschaft:
§ 3.1.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen gemäß § 3 werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§ 3.1.2 Familienmitglieder
Familienmitglieder können alle natürlichen Personen gemäß § 3 werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Eine Familienmitgliedschaft ermöglicht es einer einzelnen Person, bis zu sechs weitere Personen in diese Mitgliedschaft aufzunehmen. Familienmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Familienmitglied kann nur sein, wer:
a) Mit der anmeldenden Person verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder in häuslicher Gemeinschaft mit dieser Person wohnt.
und/oder
b) Mit der anmeldenden Person in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades steht oder diesem Verwandtschaftsverhältnis gleichgestellt ist (z.B. Stief- oder Adoptivkinder). Diese Personen können jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Familienmitglied sein.
§ 3.1.3 Fördermitglieder
Fördermitglieder können überregional, also auch außerhalb der Verbandsgemeinde ansässige, natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen (wie Firmen, Institute, Gesellschaften, Behörden, eingetragene Vereine, Verbände etc.) sein, die die Ziele und Aktivitäten des Vereins unterstützen möchten. Sie fördern die Vereinstätigkeit hauptsächlich durch die Zahlung eines Förderbeitrags und werden regelmäßig über die Vereinsaktivitäten informiert.
Mitglieder, die durch Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ihre ordentliche oder Familien-Mitgliedschaft aufgeben müssten, können somit ihre Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft wandeln.
§ 3.1.4 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können ausschließlich natürliche Personen ernannt werden, die sich in außerordentlichem Maße für den Verein oder seine Ziele engagiert haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 3.2 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle Sonderbeiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt. Der Vorstand legt diese Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen mit einfacher Mehrheit fest.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge, Gebühren und/oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Auszubildende und Studenten sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen ausgenommen.
§ 3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; Fördermitglieder haben nur Sitz. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein jede Änderung der Anschrift oder, im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung, der Bankdaten umgehend mitzuteilen. Kommt ein Mitglied dieser Pflicht nicht nach, sind dem Verein eventuell anfallende Rücksende- oder Rückbelastungsgebühren vom Mitglied zu erstatten.
§ 4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte in der Regel einmal jährlich stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit Mitteilung der Tagesordnung an alle Mitglieder. Im Falle einer Familienmitgliedschaft wird nur das anmeldende Mitglied benachrichtigt.
Die Einladung erfolgt grundsätzlich an die zuletzt vom Mitglied hinterlegte E‑Mail-Adresse. Eine postalische Einladung wird nur versandt, wenn keine E‑Mail-Adresse hinterlegt ist. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Dieser kann die Redezeit bei Bedarf begrenzen und Mitglieder, die die Versammlung stören, ausschließen. Falls erforderlich, kann der 1. Vorsitzende einen Versammlungsleiter ernennen. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich offen. Auf Antrag und mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit kann eine nicht offene Abstimmung durchgeführt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenführer/in
d) dem/der Schriftführer/in
Eine Personalunion ist zulässig.
Zusätzlich können eine angemessene Anzahl von Beisitzenden gewählt werden, denen bei der Wahl spezielle Funktionen oder Aufgaben zugeteilt werden können. Die Anzahl der Beisitzenden wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende der offizielle Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Intern gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf oder wenn er von diesem beauftragt wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Ein Rücktritt aus dem Amt ist nur auf persönlichen Wunsch des Vorstandsmitglieds, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit) möglich. Bei einem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorstand vertritt den Verein öffentlich und trifft die wesentlichen Entscheidungen für den Verein, auch wenn diese finanzielle Auswirkungen haben.
Als Vorstandsmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der gewählte Vorstand des Vereins tritt mindestens zweimal pro Kalenderjahr zusammen. Sitzungen können auch über digitale Medien wie Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden.
Der Vorsitzende oder ein beauftragter Vertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb der Vorstandssitzungen im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der WGS. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt einmal im Jahr zusammen.
Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung in Textform, an die von dem Mitglied zuletzt genannte Anschrift, einzuladen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Die Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt ebenfalls durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl der Bewerber erfolgt in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit.
§ 7 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und innerhalb einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens. Diese sind für die Richtigkeit der Buchführung der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstands. Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Von den Kassenprüfern darf nur einer zur Wiederwahl stehen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der WGS entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 Koalition
Die Bildung von Koalitionen erfordert die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 11 Technologienutzung
Der Verein ist berechtigt, moderne Kommunikationstechnologien und digitale Plattformen zu nutzen, um die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu fördern. Dies kann die Nutzung von E‑Mail, sozialen Medien, Webseiten und anderen digitalen Kommunikationskanälen umfassen.
Virtuelle Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, bei denen Mitglieder über Video- oder Telefonkonferenzen teilnehmen können. Bei solchen Versammlungen gelten die gleichen Regelungen für Beschlussfassungen und Abstimmungen wie bei Präsenzversammlungen.
Es ist möglich elektronische Abstimmungen und Umfragen durchführen, um die Meinungen der Mitglieder zu verschiedenen Themen einzuholen. Die spezifischen Verfahren für elektronische Abstimmungen werden durch eine gesonderte Ordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
Bei der Nutzung von Technologie wird die WGS alle geltenden Datenschutzgesetze und ‑bestimmungen einhalten. Der Verein wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der persönlichen Daten der Mitglieder zu gewährleisten.
Die WGS wird die Nutzung von Technologie regelmäßig überprüfen und aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen des Vereins und den technologischen Entwicklungen entspricht.
§ 12 Nachhaltigkeit und Umweltschutz
Die WGS verpflichtet sich, nachhaltige Praktiken in allen Aspekten seiner Tätigkeiten zu fördern und umzusetzen, um einen positiven Einfluss auf die Umwelt und die Gesellschaft zu haben.
Die WGS strebt an, umweltfreundliche Initiativen zu fördern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Reduzierung von Abfällen, die Förderung des Recyclings und die Nutzung von erneuerbaren Energien.
Die WGS wird Ressourcen verantwortungsvoll nutzen, um den ökologischen Fußabdruck zu minimieren. Dies kann die Reduzierung des Papierverbrauchs durch die Nutzung digitaler Technologien und die Förderung von Energieeffizienz umfassen.
Die WGS wird Partnerschaften und Zusammenarbeiten mit anderen Organisationen und Gemeinschaften suchen, um gemeinsame Initiativen zur Förderung von Nachhaltigkeit und Umweltschutz zu entwickeln. Wir wollen flexibel auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes reagieren und bereit sein, unsere Strategien und Initiativen entsprechend anzupassen.
§ 13 Inklusion und Diversität
Die WGS verpflichtet sich, ein inklusives und vielfältiges Umfeld zu schaffen, in dem alle Mitglieder unabhängig von Alter, Geschlecht, Rasse, Nationalität, Behinderung, sexueller Orientierung oder anderer Unterscheidungsmerkmale respektiert und wertgeschätzt werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung der WGS kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen beschlossen werden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung der WGS wird das vorhandene Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck verwendet, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurch-führbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, die der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Mitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 16 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die vom Regis-tergericht oder durch geänderte gesetzliche Bestimmungen gefordert werden, insbesondere wenn diese Änderungen notwendig werden sollten.
Fassung vom 23. November 2023