542 (%) ist nun die Antwort … auf alle Fragen 😉
HuFa weicht von vorgegebener Empfehlung ab.

Sehr über­ra­schend beschloss der Haupt- und Finanz­aus­schuss (HuFA) einen Hebe­satz von 542 % als neue Grund­la­ge zur Berech­nung der Grund­steu­er B für die Stadt Strom­berg, obwohl die Emp­feh­lung für einen auf­kom­mens­neu­tra­len Hebe­satz bei 630 % lag. – Die finan­zi­el­len Fol­gen die­ser Ent­schei­dung dürf­ten nicht lan­ge auf sich war­ten las­sen und spä­tes­tens 2026 eine erneu­te Anpas­sung erfor­der­lich machen.

Obwohl in Rhein­land-Pfalz seit dem Land­tags­be­schluss vom 19. Febru­ar 2025 unter­schied­li­che Hebe­sät­ze für Wohn- und Gewer­be­im­mo­bi­li­en zuläs­sig sind, um kom­mu­na­le Ungleich­ge­wich­te aus­zu­glei­chen, hat die Stadt Strom­berg im Haus­halt 2025 auf die­se Mög­lich­keit verzichtet.

Der lan­des­wei­te Nivel­lie­rungs­satz von 465 % wird bei­be­hal­ten, obwohl sich die Grund­steu­er­mess­be­schei­de im Jahr 2025 in allen Gemein­den voll­stän­dig geän­dert haben. Die Umla­gen für den Land­kreis und die Ver­bands­ge­mein­de bezie­hen sich im Jahr 2025 wei­ter­hin auf die Steu­er­erträ­ge des bis­he­ri­gen Sys­tems (4. Quar­tal 2023 bis 3. Quar­tal 2024).

So ergibt es sich, dass trotz der Ver­än­de­rung der Grund­steu­er­ein­nah­men von 689.000 € im Jahr 2024 auf 599.100 € im Jahr 2025 der ver­blei­ben­de Anteil für die Stadt Strom­berg gleich bleibt. – Es ist jedoch abseh­bar, dass die­ser Unter­schied von 90.000 € spä­tes­tens in den Jah­ren 2026/27 wie­der aus­ge­gli­chen wer­den muss.

Im Moment bedeu­ten die 542 % zwar eine Erhö­hung um 37 Basis­punk­te, füh­ren jedoch auf­grund der zumeist gesun­ke­nen Grund­steu­er­mess­zah­len zu einer spür­ba­ren Ver­rin­ge­rung der tat­säch­li­chen Grundsteuerbelastung.

Da der Land­kreis und die Ver­bands­ge­mein­de für ihre Auf­ga­ben kei­ne Pro­zen­te, son­dern rea­le Euro­be­trä­ge benö­ti­gen, wird bereits der nächs­te Haus­halt das ent­ste­hen­de Defi­zit offen­le­gen. Nach dem bereits erwähn­ten Berech­nungs­sys­tem wer­den nun die Zah­len des 4. Quar­tals 2024 bis zum 3. Quar­tal 2025 her­an­ge­zo­gen – und der dabei ent­stan­de­ne Unter­schied muss dann drin­gend aus­ge­gli­chen wer­den. – Es ist rat­sam, sich behut­sam dar­auf ein­zu­stel­len, dass der Hebe­satz im Jahr 2026 in Rich­tung 650 % bis 700 % stei­gen muss, um die Umla­gen sowie die lau­fen­den Kos­ten der Stadt decken zu können.

Anlass der Grundsteuerreform 2025

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erklär­te 2018 die bis­he­ri­ge Berech­nung der Grund­steu­er für ver­fas­sungs­wid­rig, da sie auf ver­al­te­ten Ein­heits­wer­ten basier­te und somit zu Ungleich­be­hand­lun­gen führ­te. Die letz­te Bewer­tung der Grund­stü­cke in West­deutsch­land erfolg­te 1964, in Ost­deutsch­land sogar 1935. Die­se ver­al­te­ten Wer­te spie­gel­ten die aktu­el­len Markt­ver­hält­nis­se nicht mehr wider, wes­halb eine Reform not­wen­dig wurde.

Das Bundesmodell

Als Reak­ti­on auf das Urteil wur­de das soge­nann­te Bun­des­mo­dell ent­wi­ckelt. Die­ses Modell berück­sich­tigt bei der Berech­nung der Grund­steu­er meh­re­re Faktoren:

  • Grund­stücks­flä­che
  • Boden­richt­wert
  • Art der Immobilie
  • Alter des Gebäudes

Durch die Ein­be­zie­hung die­ser Para­me­ter soll eine gerech­te­re und aktu­el­le­re Bewer­tung der Grund­stü­cke und Gebäu­de erfol­gen. Ziel ist es, die Steu­er­last fai­rer zu ver­tei­len und die Ein­nah­men der Kom­mu­nen zu sichern.

Änderungen in Rheinland-Pfalz

Rhein­land-Pfalz hat beschlos­sen, das Bun­des­mo­dell in Rein­form umzu­set­zen. Aller­dings gab es zuletzt Kri­tik von Kom­mu­nen und Ver­bän­den, da befürch­tet wur­de, dass Wohn­im­mo­bi­li­en stär­ker belas­tet wer­den könn­ten als Gewer­be­im­mo­bi­li­en. Um die­sen Beden­ken zu begeg­nen, plant die Lan­des­re­gie­rung, den Kom­mu­nen mehr Spiel­raum bei der Fest­le­gung der Hebe­sät­ze zu geben. Ein Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass Gemein­den künf­tig dif­fe­ren­zier­te Hebe­sät­ze für Wohn­grund­stü­cke, Nicht­wohn­grund­stü­cke und unbe­bau­te Grund­stü­cke fest­le­gen kön­nen. Dies soll hel­fen, poten­zi­el­le Mehr­be­las­tun­gen für Wohn­im­mo­bi­li­en abzufedern.

Ab dem 1. Janu­ar 2025 wird die neue Grund­steu­er erho­ben. Bis dahin soll­ten alle Immo­bi­li­en­be­sit­zer sicher­stel­len, dass sie die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen erhal­ten und gege­be­nen­falls ihre Daten aktua­li­sie­ren. Die Reform zielt dar­auf ab, eine gerech­te­re Ver­tei­lung der Steu­er­last zu errei­chen und die Finan­zie­rung kom­mu­na­ler Auf­ga­ben zu sichern.