542 (%) ist nun die Antwort …
auf alle Fragen 😉
HuFa weicht von vorgegebener Empfehlung ab.
Sehr überraschend beschloss der Haupt- und Finanzausschuss (HuFA) einen Hebesatz von 542 % als neue Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer B für die Stadt Stromberg, obwohl die Empfehlung für einen aufkommensneutralen Hebesatz bei 630 % lag. – Die finanziellen Folgen dieser Entscheidung dürften nicht lange auf sich warten lassen und spätestens 2026 eine erneute Anpassung erforderlich machen.
Obwohl in Rheinland-Pfalz seit dem Landtagsbeschluss vom 19. Februar 2025 unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Gewerbeimmobilien zulässig sind, um kommunale Ungleichgewichte auszugleichen, hat die Stadt Stromberg im Haushalt 2025 auf diese Möglichkeit verzichtet.
Der landesweite Nivellierungssatz von 465 % wird beibehalten, obwohl sich die Grundsteuermessbescheide im Jahr 2025 in allen Gemeinden vollständig geändert haben. Die Umlagen für den Landkreis und die Verbandsgemeinde beziehen sich im Jahr 2025 weiterhin auf die Steuererträge des bisherigen Systems (4. Quartal 2023 bis 3. Quartal 2024).
So ergibt es sich, dass trotz der Veränderung der Grundsteuereinnahmen von 689.000 € im Jahr 2024 auf 599.100 € im Jahr 2025 der verbleibende Anteil für die Stadt Stromberg gleich bleibt. – Es ist jedoch absehbar, dass dieser Unterschied von 90.000 € spätestens in den Jahren 2026/27 wieder ausgeglichen werden muss.
Im Moment bedeuten die 542 % zwar eine Erhöhung um 37 Basispunkte, führen jedoch aufgrund der zumeist gesunkenen Grundsteuermesszahlen zu einer spürbaren Verringerung der tatsächlichen Grundsteuerbelastung.
Da der Landkreis und die Verbandsgemeinde für ihre Aufgaben keine Prozente, sondern reale Eurobeträge benötigen, wird bereits der nächste Haushalt das entstehende Defizit offenlegen. Nach dem bereits erwähnten Berechnungssystem werden nun die Zahlen des 4. Quartals 2024 bis zum 3. Quartal 2025 herangezogen – und der dabei entstandene Unterschied muss dann dringend ausgeglichen werden. – Es ist ratsam, sich behutsam darauf einzustellen, dass der Hebesatz im Jahr 2026 in Richtung 650 % bis 700 % steigen muss, um die Umlagen sowie die laufenden Kosten der Stadt decken zu können.
Anlass der Grundsteuerreform 2025
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig, da sie auf veralteten Einheitswerten basierte und somit zu Ungleichbehandlungen führte. Die letzte Bewertung der Grundstücke in Westdeutschland erfolgte 1964, in Ostdeutschland sogar 1935. Diese veralteten Werte spiegelten die aktuellen Marktverhältnisse nicht mehr wider, weshalb eine Reform notwendig wurde.
Das Bundesmodell
Als Reaktion auf das Urteil wurde das sogenannte Bundesmodell entwickelt. Dieses Modell berücksichtigt bei der Berechnung der Grundsteuer mehrere Faktoren:
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Art der Immobilie
- Alter des Gebäudes
Durch die Einbeziehung dieser Parameter soll eine gerechtere und aktuellere Bewertung der Grundstücke und Gebäude erfolgen. Ziel ist es, die Steuerlast fairer zu verteilen und die Einnahmen der Kommunen zu sichern.
Änderungen in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz hat beschlossen, das Bundesmodell in Reinform umzusetzen. Allerdings gab es zuletzt Kritik von Kommunen und Verbänden, da befürchtet wurde, dass Wohnimmobilien stärker belastet werden könnten als Gewerbeimmobilien. Um diesen Bedenken zu begegnen, plant die Landesregierung, den Kommunen mehr Spielraum bei der Festlegung der Hebesätze zu geben. Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass Gemeinden künftig differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke festlegen können. Dies soll helfen, potenzielle Mehrbelastungen für Wohnimmobilien abzufedern.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer erhoben. Bis dahin sollten alle Immobilienbesitzer sicherstellen, dass sie die notwendigen Informationen erhalten und gegebenenfalls ihre Daten aktualisieren. Die Reform zielt darauf ab, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen und die Finanzierung kommunaler Aufgaben zu sichern.