Bebauungsplan

WAS IST EIN BEBAUUNGSPLANVERFAHREN?

DER BEBAUUNGSPLAN

Ein Bebau­ungs­plan, abge­kürzt B‑Plan, regelt was auf einem ein­zel­nen Grund­stück gebaut wer­den darf. Er beinhal­tet Infor­ma­tio­nen zur Nut­zung des Grund­stücks, der Gebäu­de­hö­he, der Lage des Bau­fens­ters und der Stel­lung des Gebäu­des. Zugleich stellt er die Grund­la­ge für Bau­ge­neh­mi­gun­gen dar.

Bei einem Bebau­ungs­plan han­delt es sich um eine Sat­zung, die vom Stadt­rat beschlos­sen wird. Mit sei­nem Beschluss wird ver­bind­li­ches Bau­recht geschaf­fen. Einen Anspruch auf die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans gibt es aller­dings nicht.

Die genau­en Rege­lun­gen zu Bebau­ungs­plan­ver­fah­ren sind im Bau­ge­setz­buch (BauGB) zu finden.

ABLAUF EINES BEBAUUNGSPLANVERFAHRENS

1. Phase: Aufstellungsbeschluss

Bebau­ungs­plä­ne wer­den auf­ge­stellt, wenn zum Bei­spiel neue Wohn­ge­bie­te oder zusätz­li­che Bau­mög­lich­kei­ten aus­ge­wie­sen wer­den sol­len oder sich Ent­wick­lungs- und Nut­zungs­zie­le ändern. Der Bereich des Bebau­ungs­plans ist dabei räum­lich genau definiert.

In einem soge­nann­ten Plan­kon­zept wer­den ers­te Gedan­ken zu städ­te­bau­li­chen Ziel­set­zun­gen sowie dem Zweck der Pla­nung for­mu­liert. Der dar­auf fol­gen­de Beschluss zur Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans erfolgt durch den Stadt­rat nach vor­he­ri­ger Bera­tung des Aus­schus­ses für Bau, Ver­kehr, Stadt­ent­wick­lung und Umwelt. Der Auf­stel­lungs­be­schluss wird als amt­li­che Bekannt­ma­chung veröffentlicht.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Öffent­lich­keit wird in den Pla­nungs­pro­zess ein­be­zo­gen, wenn das ers­te Plan­kon­zept vor­liegt, um Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und eine Dis­kus­si­ons­grund­la­ge zu schaf­fen. Jeder kann sich dar­über infor­mie­ren und äußern, nicht nur betrof­fe­ne Grund­stücks-/Woh­nungs­be­sit­zer. Die amt­li­che Bekannt­ma­chung beinhal­tet ins­be­son­de­re das Pla­nungs­ziel. Das Plan­kon­zept ist zur Plan­aus­la­ge 14 Tage lang ein­seh­bar und wird bei einer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung vor­ge­stellt. Wer eine Äuße­rung zum Plan­kon­zept abgibt, bekommt eine Bestä­ti­gung, dass die­se ein­ge­gan­gen ist, ein­be­zo­gen und geprüft wird.

Frühzeitige Behördenbeteiligung

Die Behör­den und sons­ti­ge Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge, deren Auf­ga­ben­be­rei­che durch die Pla­nung berührt wer­den, wer­den betei­ligt und kön­nen sich zum Plan­kon­zept äußern. Bei Aus­wir­kun­gen auf Nach­bar­ge­mein­den muss das Plan­kon­zept auch mit die­sen abge­stimmt werden.

Der letz­te Schritt der ers­ten Pha­se beinhal­tet die Prü­fung aller ein­ge­gan­ge­nen Äuße­run­gen durch die Ver­wal­tung und die Ein­bin­dung in den Bebauungsplanentwurf. 

2. Phase: Entwurfsbeschluss (Auslegungsbeschluss)

Der Stadt­rat ent­schei­det, wel­che Äuße­run­gen im Plan­kon­zept berück­sich­tigt wer­den kön­nen, bil­ligt den Bebau­ungs­plan­ent­wurf und fasst den Beschluss über die öffent­li­che Aus­le­gung und die Betei­li­gung der Behör­den sowie sons­ti­ge Trä­ger öffent­li­cher Belange.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Wie­der kann sich die Öffent­lich­keit zum Bebau­ungs­plan­ent­wurf infor­mie­ren und äußern, es erfolgt eine amt­li­che Bekannt­ma­chung über die öffent­li­che Aus­le­gung. Den Bebau­ungs­plan kann man im Stadt­bü­ro bzw. im Rat­haus der Ver­bands­ge­mein­de mit allen dem Bebau­ungs­plan zugrun­de­lie­gen­den Unter­la­gen (u.a. Gut­ach­ten etc.) ein­se­hen. Die Öffent­lich­keit hat min­des­tens einen Monat Zeit, Stel­lung­nah­men abzu­ge­ben. Die­se wer­den wie­der von der Ver­wal­tung über­prüft und dem Stadt­rat zur abschlie­ßen­den Ent­schei­dung in einer Abwä­gungs­ta­bel­le vorgelegt.

Behördenbeteiligung

Auch die Behör­den und sons­ti­gen Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge wer­den in der zwei­ten Pha­se ein wei­te­res Mal betei­ligt und haben die Mög­lich­keit, sich zu äußern.

3. Phase: Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Der Stadt­rat wägt die Stel­lung­nah­men mit den öffent­li­chen und pri­va­ten Belan­gen gegen­ein­an­der und unter­ein­an­der ab und beschließt den Bebau­ungs­plan als Sat­zung. Bei Ände­run­gen im Bebau­ungs­plan gibt es einen erneu­ten Aus­le­gungs­be­schluss und Pha­se 2 wird wiederholt.

Der Sat­zungs­be­schluss wird als amt­li­che Bekannt­ma­chung ver­öf­fent­licht.  Damit tritt der Bebau­ungs­plan als Sat­zung in Kraft und stellt für Jeder­mann ver­bind­li­ches Orts­recht dar.

WEITERE PLANUNGSBEGRIFFE

Beschleunigtes Verfahren

Ein beschleu­nig­tes Ver­fah­ren fin­det Anwen­dung, wenn es sich um einen Bebau­ungs­plan der Innen­ent­wick­lung han­delt. Die­se die­nen z. B. der Wie­der­nutz­bar­ma­chung von Brach­flä­chen, einer Ergän­zungs­be­bau­ung oder ande­ren Maß­nah­men der Innen­ent­wick­lung. Es gel­ten Ver­fah­rens­er­leich­te­run­gen, wobei auf das früh­zei­ti­ge Betei­li­gungs­ver­fah­ren ver­zich­tet wer­den kann. Ins­be­son­de­re wird kein Umwelt­be­richt erstellt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Die­se Son­der­form des Bebau­ungs­plans wird ange­wen­det, wenn ein Inter­es­sent ein kon­kre­tes Pro­jekt rea­li­sie­ren möch­te und spe­zi­ell dafür Pla­nungs­recht geschaf­fen wer­den soll. Das Pro­jekt wird sehr detail­liert in einem Vor­ha­ben- und Erschlie­ßungs­plan dar­ge­stellt. Er ist Grund­la­ge für die Aus­ar­bei­tung des vor­ha­ben­be­zo­ge­nen Bebau­ungs­plans. Zu einem vor­ha­ben­be­zo­ge­nen Bebau­ungs­plan gehört auch ein Durch­füh­rungs­ver­trag, der u.a. Rege­lun­gen über Rea­li­sie­rungs­fris­ten und Kos­ten ent­hält und gleich­zei­tig Bestand­teil des Bebau­ungs­plans ist.

Flächennutzungsplan

Die­ser stellt die all­ge­mei­ne Art der Boden­nut­zung des Gemein­de­ge­biets dar und ist Grund­la­ge für die Bebau­ungs­plä­ne (Bau­flä­che).

Örtliche Bauvorschriften

Mit dem Bebau­ungs­plan wird gleich­zei­tig eine Sat­zung über ört­li­che Bau­vor­schrif­ten erlas­sen. Die­se beinhal­tet bei­spiels­wei­se Anfor­de­run­gen an die äuße­re Gestal­tung von bau­li­chen Anla­gen, an Wer­be­an­la­gen, an nicht über­bau­te Flä­chen der Grund­stü­cke sowie an Einfriedungen.