Wiederkehrende Ausbaubeiträge: Eine nachhaltige Investition in unsere Zukunft

Rhein­land-Pfalz hat gesetz­lich die flä­chen­de­cken­de Ein­füh­rung des wie­der­keh­ren­den Stra­ßen­aus­bau­bei­trags ab dem 01.01.2024 beschlos­sen. Ein­ma­li­ge Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge für Ver­kehrs­an­la­gen sind zukünf­tig nicht mehr mög­lich. Aus­nah­men gel­ten nur noch bis 31.12.2023.

Worum geht es?

Stra­ßen, Wege, Plät­ze, Park­plät­ze und Grün­an­la­gen sind kom­mu­na­le Ver­kehrs­an­la­gen, die nicht nur her­ge­stellt und unter­hal­ten, son­dern manch­mal auch erwei­tert oder gar erneu­ert wer­den müs­sen. Zur Deckung der dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten erhe­ben die Gemein­den Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des KAG (Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz) auf der Grund­la­ge eige­ner Sat­zun­gen. Dabei stand es bis­lang in ihrem Ermes­sen, das not­wen­di­ge Bei­trags­auf­kom­men durch ein­ma­li­ge oder wie­der­keh­ren­de Bei­trä­ge auf die Bei­trags­pflich­ti­gen zu ver­tei­len. Zum Ver­ständ­nis: Ein­ma­li­ge Bei­trä­ge wer­den für den Aus­bau einer ein­zel­nen Ver­kehrs­an­la­ge, also bspw. einer ganz bestimm­ten Stra­ße, erho­ben. Bei der wie­der­keh­ren­den Bei­trags­er­he­bung wer­den dage­gen alle Ver­kehrs­an­la­gen eines bestimm­ten Gebie­tes bspw. einer Orts­ge­mein­de, zusam­men­ge­fasst und als eine ein­zi­ge Anla­ge betrach­tet. Der Unter­schied macht sich für die Bei­trags­pflich­ti­gen im Wesent­li­chen durch die Höhe und die Häu­fig­keit der zu ent­rich­ten­den Bei­trä­ge bemerk­bar. Wäh­rend ein­ma­li­ge Bei­trä­ge sel­ten (in der Regel alle 35 bis 40 Jah­re) aber dafür oft­mals in beträcht­li­cher Höhe anfal­len, sind wie­der­keh­ren­de Bei­trä­ge häu­fi­ger – näm­lich jähr­lich – zu ent­rich­ten, fal­len dann aber in der Ein­zel­sum­me nied­ri­ger aus.

Was ändert sich?

In Rhein­land-Pfalz wur­den die wie­der­keh­ren­den Bei­trä­ge mit Gesetz vom 05.05.2020 ver­pflich­tend ein­ge­führt. Ein­ma­li­ge Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge für Ver­kehrs­an­la­gen sind zukünf­tig nicht mehr mög­lich. Aus­nah­men gel­ten nur noch bis 31.12.2023. Mit der Abschaf­fung des Ein­mal­bei­tra­ges wird eine regel­mä­ßi­ge Ver­tei­lung der Aus­bau­bei­trä­ge auf eine Viel­zahl von Bei­trags­zah­lern erzielt, wodurch die Höhe des zu zah­len­den wie­der­keh­ren­den Bei­tra­ges erträg­lich sein soll.

Bereits früh­zei­tig im Jahr 2014 wur­den für das Stadt­ge­biet Strom­berg zwei Abrech­nungs­ge­bie­te (AG) defi­niert. AG 1 umfasst den Stadt­teil Schin­del­dorf und AG 2 das gesam­te Stadt­ge­biet ohne Schin­del­dorf. (Sie­he Plä­ne Anla­ge 1 und 2 des neben­ste­hen­den PDFs).

Für das AG 1 (Schin­del­dorf) wur­de eine Aus­bau­bei­trags­sat­zung für wie­der­keh­ren­de Bei­trä­ge (wkB) erar­bei­tet und vom Rat der Stadt Strom­berg am 14. Dezem­ber 2016 beschlossen. 

Das AG 2 (Stadt­ge­biet) kommt lei­der b.a.w. noch nicht in den Genuss der Vor­tei­le von wie­der­keh­ren­den Bei­trä­gen. Zwar hat auch hier der Rat am 19.7.2022 dem Grund­satz nach ein­stim­mig posi­tiv votiert und die Metho­de der Abrech­nung ent­schie­den, jedoch wur­de noch kein Ent­wurf einer Sat­zung durch die Bau­ab­tei­lung der VG Lan­gen­lons­heim-Strom­berg erstellt bzw. vor­ge­legt. Hin­ter­grund ist wohl, dass noch nicht alle erfolg­ten Bau­mass­nah­men des Stadt­ge­biets final mit den Anlie­gern abge­rech­net wur­den. Prak­tisch bedeu­tet das, dass im AG 2 (Stadt­ge­biet) aktu­ell kei­ne wei­te­ren Aus­bau­maß­nah­men umge­setzt wer­den können.

Anmer­kung des Autors: Was spricht denn dage­gen, die not­wen­di­ge Fest­stel­lung der zu gewich­ten­den Flä­chen und die Grund­zü­ge der zu beschlie­ßen­den  Sat­zung, wel­che völ­lig unab­hän­gig von den lau­fen­den Abrech­nun­gen sind, par­al­lel zu erstel­len? So könn­te wert­vol­le Zeit ein­ge­spart wer­den. – Nun …, es ist wie es ist!

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Vorteile der wiederkehrenden Ausbaubeiträge:

Im Gegen­satz zu ein­ma­li­gen, oft hohen Bei­trä­gen ermög­li­chen wie­der­keh­ren­de Aus­bau­bei­trä­ge eine fai­re und gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung der Kos­ten. Die Stadt mit einem Anteil von 20% und alle Grund­stücks­ei­gen­tü­mer des jewei­li­gen Abrech­nungs­ge­biets tra­gen regel­mä­ßig und in über­schau­ba­rem Rah­men bei, was beson­ders für klei­ne­re Haus­hal­te und Rent­ner finan­zi­ell ent­las­tend wirkt.

Die Stadt­ver­wal­tung kann durch die regel­mä­ßi­gen Bei­trä­ge bes­ser pla­nen und Pro­jek­te zur Ver­bes­se­rung der Ver­kehrs­an­la­gen zeit­ge­recht und effi­zi­ent umset­zen. Auch für für uns Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wird die finan­zi­el­le Pla­nung ver­ein­facht. Die­se Trans­pa­renz schafft Ver­trau­en und erleich­tert die lang­fris­ti­ge Budgetierung.

Die wie­der­keh­ren­den Bei­trä­ge gewähr­leis­ten eine kon­ti­nu­ier­li­che Finan­zie­rungs­quel­le. Damit kön­nen wir in der Stadt Strom­berg dau­er­haft in unse­re Infra­struk­tur inves­tie­ren – von Stra­ßen­bau bis hin zur Erneue­rung öffent­li­cher Ein­rich­tun­gen. Dies stei­gert nicht nur die Lebens­qua­li­tät, son­dern erhöht auch den Wert unse­rer Immobilien.

Die regel­mä­ßi­gen Inves­ti­tio­nen för­dern das nach­hal­ti­ge Wachs­tum unse­rer Gemein­de. Wir schaf­fen eine soli­de Basis für zukünf­ti­ge Gene­ra­tio­nen und zei­gen, dass die Stadt Strom­berg ein Ort ist, der in sei­ne Zukunft investiert.

Ver­bes­se­run­gen an Stra­ßen, Wegen und Plät­zen kön­nen den Wert der angren­zen­den Immo­bi­li­en erhö­hen. Anwoh­ner pro­fi­tie­ren somit lang­fris­tig nicht nur durch eine bes­se­re Infra­struk­tur, son­dern auch finan­zi­ell durch eine Auf­wer­tung ihres Eigentums.

Ins­ge­samt trägt die­ses Ver­fah­ren dazu bei, die Las­ten gerecht zu ver­tei­len, die städ­ti­sche Infra­struk­tur kon­ti­nu­ier­lich zu ver­bes­sern und damit die Lebens­qua­li­tät der Anwoh­ner nach­hal­tig zu fördern.

Aktu­el­les Bei­spiel:

Die ermit­tel­te, gewich­te­te Flä­che in AG 1 beträgt: 555.790,72 m².
Die abzu­rech­nen­de Bau­maß­nah­me “Bunt­specht­weg” betrug ins­ge­samt: 95.076,72 €. Davon über­nimmt die Stadt 20 % = 19.015,34 €.

D.h. jeder rele­van­te m² kos­tet den Anlie­ger in AG 1: 76.061,35 € / 555.790,72 m² = 0,1368525 € pro m².

Ein Anlie­ger, der ein 500 m² gro­ßes, zu berech­nen­des Grund­stück besitzt, bezahlt 500 x  0,1368525 € = 68,43 €