Stadtrat beschließt Vergabe des Auftrags zur B‑Plan Änderung Schindeldorf

Am 12. Dezem­ber, in der letz­ten Sit­zung des Jah­res 2023, beschloss der Stadt­rat ein­stim­mig, den Auf­trag zur Ände­rung des Bebau­ungs­plans „Erho­lungs­ge­biet Soon­wald“ an das Pla­nungs­bü­ro Dör­hö­fer & Part­ner zu vergeben.

Beschluss­vor­la­ge: Die Stadt Strom­berg beab­sich­tigt den Bebau­ungs­plan „Erho­lungs­ge­biet Soon­wald“ zu ändern. Hin­ter­grund sind unter ande­rem zahl­rei­che ein­ge­gan­ge­ne Anträ­ge auf Abwei­chun­gen von den Fest­set­zun­gen des Bebau­ungs­pla­nes, die infol­ge ver­än­der­ter Rah­men­be­din­gun­gen und sons­ti­ger Kri­te­ri­en nach­voll­zieh­bar sind, aber auch durch ver­än­der­te Nut­zungs­struk­tu­ren auf­grund von Eigen­tums­wech­seln, pri­va­ten Umnut­zun­gen auf recht­mä­ßig erwor­be­nen Stra­ßen­ver­kehrs­flä­chen oder wegen sons­ti­ger geplan­ter Umnut­zun­gen oder bau­li­cher Ver­än­de­run­gen, inzwi­schen städ­te­bau­lich sinn­voll erscheinen.

Grund­la­ge des Auf­trags sind etwa 12 Ände­run­gen, basie­rend auf Beschlüs­sen aus den Bau­aus­schuss­sit­zun­gen seit dem Jahr 2020. Teil­wei­se han­delt es sich um Ände­run­gen der Plan­zeich­nung, die auch text­li­che Fest­set­zun­gen in einer Ände­rungs-Fest­set­zung erfor­der­lich machen, sowie um Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen von text­li­chen Festsetzungen.

Die Ände­run­gen müs­sen städ­te­bau­lich begrün­det wer­den. Dabei ist zu beach­ten, dass stets gewich­ti­ge All­ge­mein­be­lan­ge für die jewei­li­ge Plan­än­de­rung spre­chen müs­sen und nicht pri­mär die För­de­rung pri­va­ter Eigen­tü­mer­inter­es­sen. Es ist stets zu prü­fen, ob eine mög­li­cher­wei­se von pri­va­ter Sei­te ange­reg­te Ände­rung die­sen Anspruch erfüllt und inwie­weit der Inhalt der Ände­rung (auch zur Wah­rung des Gleich­be­hand­lungs­ge­bots) auf ande­re Plan­be­rei­che oder sogar auf den gesam­ten Gel­tungs­be­reich anzu­wen­den ist.

Nach aktu­el­lem Kennt­nis­stand wer­den für die vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen kei­ne spe­zi­el­len Gut­ach­ten (wie zu Arten­schutz, Schall, Boden, Ver­kehr usw.) oder Fach­pla­nun­gen (Stra­ße, Abwas­ser usw.) benö­tigt, jedoch ist die Erstel­lung eines Umwelt­be­richts gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 2a BauGB erforderlich.

Ein zwei­stu­fi­ges Betei­li­gungs­ver­fah­ren nach den §§ 3 und 4 BauGB ist vor­ge­se­hen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum grund­sätz­li­chen Ver­fah­ren fin­det ihr unter: wgs-stromberg.de/was-ist-ein-bebauungsplanverfahren/

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass frü­hes­tens im 2. Quar­tal 2024 das ers­te Pla­nungs­kon­zept zur Ver­öf­fent­li­chung vor­liegt und somit die Grund­la­ge für Dis­kus­sio­nen geschaf­fen wird. Wir wer­den euch wei­ter­hin auf dem Lau­fen­den halten.

Aktuell gültige Festsetzung (seit 2015)

Bebauungsplan

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Text-Festsetzung

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